Wahlbekanntmachung für die Wahl der Stadtvertretung der Stadt Strasburg (Um.) am 9. Juni 2024
1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
1.1. Wahlvorschlag – Partei oder Wählergruppe
1.2. Niederschrift – Partei oder Wählergruppe inkl. Folgeblätter
1.3. Zustimmungserklärung – Partei oder Wählergruppe
1.4. Wahlvorschlag – Einzelbewerbung
1.5. Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat
2. Anzahl der Vertreter
3. Anzahl der Wahlbereiche
4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
5. Wahlvorschlagsrecht nach § 15 LKWG M-V:
6. Einreichungsfrist nach § 18 und § 62 Abs. 4 LKWG M-V
7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge nach § 16 LKWG M-V und § 24 KWO M-V
8. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen nach § 19 LKWG M-V
9. Vertrauensperson nach § 17 LKWG M-V
1. Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
Gemäß den §§ 14 ff. und § 62 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V 2010, S. 690) zuletzt geändert am 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V 2023, S. 586) in Verbindung mit § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 94) zuletzt geändert am 22. Juli 2021 (GVOBl. M-V 2021 S. 1195) fordere ich im Hinblick auf die am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen zur Stadtvertretung Strasburg (Um.) die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens zum 26. März 2024, 18:00 Uhr bei der Gemeindewahlleitung, Schulstr. 1, Zimmer Nr. 2.06 im Rathaus der Stadt Strasburg (Um.) auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die durch die Gemeindewahlleitung auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die amtlichen Formblätter sind auch im Internet unter folgenden Links abrufbar:
1.1.Wahlvorschlag – Partei oder Wählergruppe
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=B0BC05BA774C0FE9D501
1.2.Niederschrift – Partei oder Wählergruppe inkl. Folgeblätter
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=B74196081FF30FEB8D42
1.3.Zustimmungserklärung – Partei oder Wählergruppe
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=3FF03CC00CC70FF1042D
1.4.Wahlvorschlag – Einzelbewerbung
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=AF39A36651C50FFC2984
1.5.Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat
https://fms.mv-regierung.de/formulare/form/display.do?%24context=70674E28F9250FFD7E53
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Auf die Bestimmungen der §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 und des § 62 des Landes- und Kommunalwahl-gesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der §§ 24 und 25 der Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern weise ich hin.
Insbesondere bitte ich zu beachten:
2. Anzahl der Vertreter
Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen beträgt in der Stadt Strasburg (Um.) nach
§ 60 Abs. 2 und 5 LKWG M-V 15 Vertreter.
3. Anzahl der Wahlbereiche
Nach Beschluss der Stadtvertretung Strasburg (Um.) vom 06.12.2018 umfasst das Wahlgebiet der Stadt Strasburg (Um.) einen Wahlbereich.
4. Höchstzahl der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf nach § 62 Abs. 1 LKWG M-V mehrere Bewerberinnen und Bewerber, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers darf nur den Namen des Bewerbers enthalten. Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber liegt in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich (wie in Strasburg (Um.)) um fünf höher als die Zahl der zu wählenden Vertreter, vgl. § 24 Abs. 4 LKWO M-V. Damit beträgt die Höchstzahl der in der Stadt Strasburg (Um.) auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber 20 Personen.
5. Wahlvorschlagsrecht nach § 15 LKWG M-V:
Wahlvorschläge können von den folgenden Wahlvorschlagsträgern aufgestellt werden:
1. einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),
2. Wahlberechtigten, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe) oder
3. einer einzelnen Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).
Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.
Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen ihre Wahlvorschläge weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in verbindlicher Reihenfolge von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung
1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung)
sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
6. Einreichungsfrist nach § 18 und § 62 Abs. 4 LKWG M-V
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl (Datum: 26.03.2024) bis 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleitung der Stadt Strasburg (Um.) in der Schulstr.1 , 17335 Strasburg (Um.) einzureichen. Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er
1. die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
2. den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
3. bei Parteien oder Wählergruppen die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie etwa nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.
Soweit Unterlagen nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl eingereicht werden, ist die Wahlleitung nicht zur Prüfung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Absatz 1 verpflichtet.
Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 1 LKWG M-V) können Mängel nicht mehr behoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
1. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tage (03. Mai 2024) in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben,
2. nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein dürfen. Nach § 24 Abs. 2 LKWO M-V haben Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat, mit dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V, beizufügen.
7. Inhalt und Form der Wahlvorschläge nach § 16 LKWG M-V und § 24 KWO M-V
Die Wahlvorschläge zur Wahl von kommunalen Vertretungen werden für die Wahlbereiche aufgestellt. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes jeweils für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung darf nur eine Person enthalten.
Für das Aufstellungsverfahren ist § 15 Abs. 4 LKWG M-V anwendbar. Ist die nach der Satzung zuständige Organisation der Partei oder Wählergruppe für das Aufstellungsverfahren nicht beschlussfähig oder ist eine geheime Wahl wegen einer Teilnehmerzahl unter drei nicht möglich, ist die nächsthöhere Organisation der Partei oder Wählergruppe zuständig, soweit nicht die Satzung hierfür Regelungen enthält.
Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss deren Namen und, soweit vorhanden, deren Kurzbezeichnung oder Kennwort tragen.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen (§ 17 LKWG M-V) zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; die Benennung einer zweiten Vertrauensperson ist nicht erforderlich.
Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Sie haben gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass sie keiner oder keiner anderen Partei angehören.
Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine von der Versammlungsleitung, der Schriftführung und einer weiteren teilnehmenden Person unterzeichnete Ausfertigung der Niederschrift der Versammlung nach § 15 Absatz 4 beizufügen. Die Unterzeichnenden haben dabei gegenüber der Wahlleitung an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen des § 15 Absatz 4 beachtet worden sind und dass sie nach Absatz 7 unterzeichnungsbefugt sind.
Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der in Absatz 4 und 5 vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wer durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 der Kommunalverfassung) begründen würde, ist verpflichtet, dem Wahlvorschlag eine rechtlich nicht bindende Erklärung darüber beizufügen, welche Erklärung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Kommunalverfassung im Fall des Wahlerfolges beabsichtigt ist.
Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nur Anwendung für Angestellte und Beamte, nicht aber für Arbeiter, also körperlich arbeitende Mitarbeiter der Gemeinde oder des Amtes. Für die Angestellten und Beamten bedeutet dies zwar nicht, dass ihnen die Kandidatur für die Gemeindevertretung verwehrt wird, aber wenn sie gewählt werden, können sie ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.06.2017, Az 10 C 2.16) führt nun zu einer veränderten Anwendung des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern. Die Regelung ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung künftig in der Weise anzuwenden, dass Angestellte oder Beamte nur dann von einem Mandat in der Gemeindevertretung ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Für von der Gemeinde beschäftigte Erzieher, Ärzte oder Pförtner, soweit sie neben ihrer fachlichen Tätigkeit nicht auch administrative Aufgaben (Aufstellung von Dienstplänen, Abschluss von Arbeitsverträgen, Aufgaben im Rahmen der Wirtschafts-/Haushaltsführung oder Ähnliches) wahrnehmen, besteht danach keine Unvereinbarkeit mehr. Damit entfällt nach einer erfolgreichen Kandidatur die Notwendigkeit, sich zwischen der Ausübung des errungenen Mandats und der beruflichen Stellung entscheiden zu müssen.
Auf Anforderung hat eine Partei oder Wählergruppe der zuständigen Wahlleitung ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur Verfügung zu stellen.
Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist.
8. Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen nach § 19 LKWG M-V
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen.
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn im Fall des § 16 Absatz 2 Satz 2 keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers. Diese Erklärungen sind der Wahlleitung gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden.
Wenn eine Person, die nach § 15 Absatz 4 ordnungsgemäß gewählt wurde, nach dem 83. Tag vor der Wahl und vor der Zulassung der Wahlvorschläge (§ 20) stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert oder wenn von der Wahlleitung innerhalb dieser Frist Bedenken gegen die Wählbarkeit erhoben werden, so kann eine andere Person auch von einem satzungsgemäß oder von der Mitglieder- oder Vertreterversammlung (§ 15 Absatz 4) dazu ermächtigten Organ der Partei oder Wählergruppe gewählt werden, das mindestens sieben Mitglieder haben muss. § 15 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Wenn eine zugelassene Person zwischen der Zulassung und dem Wahltag stirbt oder nach § 6 Absatz 2 die Wählbarkeit verliert, wird dies von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. Der Stimmzettel wird nur dann geändert, wenn er sich zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlleitung von dem Ereignis erfährt, noch nicht im Druck befindet.
9. Vertrauensperson nach § 17 LKWG M-V
Soweit § 19 Abs. 3 LKWG M-V nichts anderes bestimmt, sind nur die Vertrauenspersonen (§ 16 Abs. 2 LKWG M-V) jede für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
Fehlt im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe die Bezeichnung von Vertrauenspersonen, so gelten die beiden Personen, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet haben, als Vertrauenspersonen.
Vertrauenspersonen können durch schriftliche Erklärung aller Unterzeichnenden des Wahlvorschlages nach § 16 Abs. 7 LKWG M-V an die Wahlleitung abberufen oder ersetzt werden.
Strasburg, den 27. November 2023
Jana Witthuhn
Gemeindewahlleiterin